diese - einzig im Interesse des Schuldners erlassene - Vorschrift fällt nicht unter Art. 22 SchKG. Die Beschwerde des Betreibungsamtes erschöpft sich in einer Kritik an der massgebenden - gemäss angefochtenem Entscheid zu befolgenden - Rechtsprechung ( BGE 126 III 467 ff.), und das Betreibungsamt verkennt, dass es der Aufsichtsbehörde untergeordnet ist und auch Entscheide seiner Aufsichtsbehörde hinzunehmen und zu vollziehen hat, die ihm gesetzwidrig erscheinen ( BGE 47 III 21; vgl. auch Dieth, Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG, AJP 2002 S. 370). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.