Das Betreibungsamt leitet hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation zu viel aus BGE 119 III 4 E. 1 ab. Anders als im zitierten Entscheid, in dem die allfällige - von Amtes wegen zu prüfende - Nichtigkeit einer Verfügung (Zahlungsbefehl) in Frage stand, geht es vorliegend um die zu unterlassende Kenntnisgabe an Dritte einer durch den Gläubiger zurückgezogenen Betreibung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; diese - einzig im Interesse des Schuldners erlassene - Vorschrift fällt nicht unter Art.