79 III 145 E. 1 S. 147). Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist keine Verfügung in Anwendung des Gebührentarifs, und wenn die Aufsichtsbehörde den Betreibungsbeamten angewiesen hat, Dritten keine Kenntnis von einer vom Gläubiger zurückgezogenen Betreibung zu geben, unabhängig davon, ob der Rückzug vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat, sind weder seine materiellen oder persönlichen Interessen noch die fiskalischen Interessen des Kantons Schaffhausen betroffen. Das Betreibungsamt leitet hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation zu viel aus BGE 119 III 4 E. 1 ab.