__ AG sei abzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass Betreibungen, die ein Endstadium erreicht haben, nachträglich nicht mehr im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. c vom Gläubiger zurückgezogen werden können." Weiter verlangt das Betreibungsamt aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Nichteintreten der Beschwerde und führt in seinen Gegenbemerkungen aus, dass abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG sein können. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.