Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass das Betreibungsamt nach dieser Gesetzesbestimmung (unter Hinweis auf BGE 126 III 476 ff.) dem Dritten keine Kenntnis von einer vom Gläubiger zurückgezogenen Betreibung geben darf, unabhängig davon, ob der Rückzug vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat. Das Betreibungsamt X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Es verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt folgende Anträge: "2. Die Beschwerde der B.________ AG sei abzuweisen.