Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 beschwerte sich die B.________ AG bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen. Mit Entscheid vom 12. Juli 2002 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut (soweit darauf eingetreten wurde) und wies das Betreibungsamt an, den Status von 16 näher bezeichneten Betreibungen so zu ändern, dass Dritten bei Geltendmachung ihres Einsichtsrechts nach Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG davon keine Kenntnis gegeben wird. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass das Betreibungsamt nach dieser Gesetzesbestimmung (unter Hinweis auf BGE 126 III 476 ff.)