{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-142-2002_2002-08-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=138&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-08-2002-7B-142-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "18ff493f67b38fae222f8ed7a1607068"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.142/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 27.08.2002 7B.142/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 27.08.2002 7B.142/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 27.08.2002 7B.142/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:57:17", "Checksum": "2345d30afa1b21199dcf422e7513d07d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 27.08.2002 7B.142/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.142/2002 /bnm\nUrteil vom 27. August 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nBetreibungsamt X.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.\nBetreibungsauskunft/Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister\nBeschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 12. Juli 2002.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDie B.________ AG ersuchte am 20. November 2001 das Betreibungsamt X.________, mehrere gegen sie eingeleitete und nach der Zahlung von den Gläubigern zurückgezogene Betreibungen im Betreibungsregister zu löschen. Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 26. November 2001 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die zu unterlassende Auskunft über vom Gläubiger zurückgezogene Betreibungen (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG) sei nicht richtig und daher unverbindlich.\nMit Eingabe vom 12. Dezember 2001 beschwerte sich die B.________ AG bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen. Mit Entscheid vom 12. Juli 2002 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut (soweit darauf eingetreten wurde) und wies das Betreibungsamt an, den Status von 16 näher bezeichneten Betreibungen so zu ändern, dass Dritten bei Geltendmachung ihres Einsichtsrechts nach\nArt. 8a Abs. 3 lit. c SchKG davon keine Kenntnis gegeben wird. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass das Betreibungsamt nach dieser Gesetzesbestimmung (unter Hinweis auf\nBGE 126 III 476 ff.) dem Dritten keine Kenntnis von einer vom Gläubiger zurückgezogenen Betreibung geben darf, unabhängig davon, ob der Rückzug vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat.\nDas Betreibungsamt X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Es verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt folgende Anträge:\n\"2. Die Beschwerde der B.________ AG sei abzuweisen.\n3. Es sei festzustellen, dass Betreibungen, die ein Endstadium erreicht haben, nachträglich nicht mehr im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. c vom Gläubiger zurückgezogen werden können.\"\nWeiter verlangt das Betreibungsamt aufschiebende Wirkung.\nDie Aufsichtsbehörde schliesst auf Nichteintreten der Beschwerde und führt in seinen Gegenbemerkungen aus, dass abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG sein können. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nDas Betreibungsamt ist zur Weiterziehung eines Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (\nArt. 19 SchKG) nur dann befugt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (\nArt. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (\nBGE 119 III 4 E. 1 S. 5;\n117 III 39 E. 2 S. 40;\n105 III 35 E. 1 S. 36;\n79 III 145 E. 1 S. 147). Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist keine Verfügung in Anwendung des Gebührentarifs, und wenn die Aufsichtsbehörde den Betreibungsbeamten angewiesen hat, Dritten keine Kenntnis von einer vom Gläubiger zurückgezogenen Betreibung zu geben, unabhängig davon, ob der Rückzug vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat, sind weder seine materiellen oder persönlichen Interessen noch die fiskalischen Interessen des Kantons Schaffhausen betroffen. Das Betreibungsamt leitet hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation zu viel aus\nBGE 119 III 4 E. 1 ab. Anders als im zitierten Entscheid, in dem die allfällige - von Amtes wegen zu prüfende - Nichtigkeit einer Verfügung (Zahlungsbefehl) in Frage stand, geht es vorliegend um die zu unterlassende Kenntnisgabe an Dritte einer durch den Gläubiger zurückgezogenen Betreibung gemäss\nArt. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; diese - einzig im Interesse des Schuldners erlassene - Vorschrift fällt nicht unter\nArt. 22 SchKG. Die Beschwerde des Betreibungsamtes erschöpft sich in einer Kritik an der massgebenden - gemäss angefochtenem Entscheid zu befolgenden - Rechtsprechung (\nBGE 126 III 467 ff.), und das Betreibungsamt verkennt, dass es der Aufsichtsbehörde untergeordnet ist und auch Entscheide seiner Aufsichtsbehörde hinzunehmen und zu vollziehen hat, die ihm gesetzwidrig erscheinen (\nBGE 47 III 21; vgl. auch Dieth, Beschwerde gemäss\nArt. 17 ff. SchKG, AJP 2002 S. 370). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n3.\nMit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Betreibungsamt X.________, der Beschwerdegegnerin B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Postfach 7678, 8023 Zürich und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 27. August 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}