dass die Beschwerde mutwillig ist und bloss eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint, dass dem Beschwerdeführer angedroht wird, ihm bei weiteren Eingaben dieser Art eine Busse sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Oktober 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: