dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2, letzter Satz, VZG) und vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts dagegen nur eingewendet werden kann, die kantonale Behörde habe bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht ( BGE 120 III 79 E. 1), dass der Beschwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung noch sonst eine Bundesrechtsverletzung rügt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),