dass die Vorinstanz den Erwägungen des Bezirksgerichts beigepflichtet hat, insbesondere dessen Begründung, weshalb die Altersentwertung der Bausubstanz mittlerweile auf über 50 % anzusetzen sei, was den Realwert der Liegenschaft auf ca. 5,5 Mio. Franken reduziere, dass der Beschwerdeführer bloss einwendet, die konkursamtlichen Schätzungen würden nicht den Schätzungen des beauftragten Architekten entsprechen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht entgegengenommen werden können, weil gemäss Art. 79 Abs. 1 OG neue Beweismittel unzulässig sind,