_ vom 13. August 2006 (Poststempel), mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses verlangt wird, in Erwägung, dass das Bezirksgericht Zürich in der Hauptsache ausgeführt hat, im Konkursverfahren bestehe kein Anspruch auf Neuschätzung der Liegenschaft im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG ( BGE 114 III 29 E. 3c) und die vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen seien nicht massgeblich, sondern einzig die aktuellen Verkehrswertschätzungen des von Amtes wegen beigezogenen Sachverständigen,