1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der in der Betreibung Nr. nnn vom Betreibungsamt des Kreises A.________ am 27. Februar 2004 an X.________ erteilte Zuschlag des Grundstücks Nr. ooo in B.________ nichtig ist, und das Betreibungsamt wird angewiesen, der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Zahlungsbefehl zuzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 100 Abs. 1 VZG einen neuen Steigerungstermin anzusetzen.