Abgesehen davon, besteht zu dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Urteil der erkennenden Kammer vom 10. November 1994 (abgedruckt in BlSchK 1995, S. 55 ff.) insofern ein wesentlicher Unterschied, als sich dort die Ehefrau des Schuldners selbst - in ihrer nachträglich erworbenen Stellung als Dritteigentümerin der Pfandliegenschaft - darüber beschwert hatte, nie einen Zahlungsbefehl erhalten zu haben. 6.5 Der Grundsatz, wonach die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung jederzeit zu beachten ist (vgl. BGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis; Lorandi, a.a.O., N 121 zu Art. 22 SchKG), unterliegt gewissen Schranken.