266o in Verbindung mit Art. 266n OR). Die gleiche Rechtsfolge drängt sich für die Verwertung eines verpfändeten Grundstücks auf, die vollzogen wurde, obschon dem Ehegatten des Grundpfandschuldners in Missachtung der zwingenden Vorschrift von Art. 153 Abs. 2 erster Satz lit. b SchKG kein Zahlungsbefehl zugestellt worden war. Angesichts der Stellung eines Mitbetriebenen, die dem Ehegatten nach dem oben Ausgeführten zukommt, liegt im Verhältnis zu ihm eine Betreibungshandlung ohne (rechtskräftigen) Zahlungsbefehl vor, was nach der Rechtsprechung auch deshalb deren Nichtigkeit zur Folge hat (dazu BGE 109 III 53 E. 2b S. 55 f.; 77 III 75 S. 76 f.;