Sie konkretisiert für das Betreibungsrecht den in Art. 169 ZGB verankerten, im öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Familie vor dem Verlust der Wohnung durch unüberlegte Rechtshandlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten, der beispielsweise darauf verzichtet, Recht vorzuschlagen (dazu Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 9 und 35 zu Art. 169 ZGB). 6.2.2 Das Mietrecht sieht vor, dass die Kündigung der als Wohnung der Familie dienenden Mietsache durch den Vermieter nichtig ist, falls sie nicht separat auch dem Ehegatten des Mieters zugestellt worden ist (Art. 266o in Verbindung mit Art.