6.2 6.2.1 Die Vorschrift von Art. 153 Abs. 2 erster Satz lit. b SchKG steht mit Art. 169 ZGB in Zusammenhang, auf den ausdrücklich hingewiesen wird und wonach ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken kann (Abs. 1).