b und zweiter Satz SchKG). Dem Ehegatten ist durch Zustellung eines Zahlungsbefehls selbst dann nachträglich die Möglichkeit zu verschaffen, Recht vorzuschlagen, wenn sich erst im Verwertungsverfahren ergibt, dass das Pfandobjekt als Familienwohnung dient (Art. 88 Abs. 1 VZG). Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient, so darf die Verwertung erst vorgenommen werden, wenn der dem Ehegatten des Schuldners nachträglich zugestellte Zahlungsbefehl rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG).