4. 4.1 Der Beschwerdeführer hatte unter anderem beanstandet, dass bei der zweiten Steigerung die Frist von mindestens einem Monat gemäss Art. 138 Abs. 1 SchKG für die öffentliche Bekanntmachung nicht eingehalten und ihm keine Spezialanzeige im Sinne von Art. 139 SchKG zugestellt worden sei. Zudem habe das Betreibungsamt gegen Art. 134 SchKG verstossen, indem es davon abgesehen habe, die Steigerungsbedingungen aufzulegen. 4.2 Die genannten Rügen richteten sich nicht gegen die Steigerung als solche bzw. gegen den Zuschlag, sondern betrafen das Vorbereitungsverfahren.