2. Die erkennende Kammer hat ihrem Entscheid die tatsächlichen Feststellungen der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde zu Grunde zu legen, es sei denn, sie seien in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). So ist es denn auch unzulässig, in der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel vorzutragen, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestanden hatte (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Das gilt sinngemäss auch für die Vernehmlassung nach Art. 81 OG (für die Berufungsantwort vgl. BGE 110 II 74 E. 1 S. 78).