Dieses Datum stimmt denn auch mit demjenigen überein, an dem der Beschwerdegegner den Empfang des angefochtenen Entscheids bestätigt hat. Die am 5. Juli 2004 aufgegebene Beschwerdeschrift ist demnach innert der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereicht worden, so dass aus dieser Sicht auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist.