1. Entgegen der Vorschrift in Art. 80 Abs. 1 OG hat die Vorinstanz der erkennenden Kammer nicht mitgeteilt, wann der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Dieser macht geltend, ihn am 28. Juni 2004 ausgehändigt erhalten zu haben. Gemäss Vermerk am Ende des angefochtenen Entscheids wurde dieser am 25. Juni 2004, einem Freitag, versandt. Die Zustellung dürfte daher tatsächlich auf den darauffolgenden Montag, den 28. Juni 2004, gefallen sein. Dieses Datum stimmt denn auch mit demjenigen überein, an dem der Beschwerdegegner den Empfang des angefochtenen Entscheids bestätigt hat.