B. Z.________ erhob mit Eingabe vom 4. März 2004 Beschwerde an das Präsidium des Kreisgerichts Gaster-See als unterer Aufsichtsbehörde für das Bretreibungswesen und verlangte, den Zuschlag aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, einen neuen Steigerungstermin anzusetzen. Er rügte insbesondere, dass die Frist nach Art. 138 Abs. 1 SchKG für die öffentliche Bekanntmachung der zweiten Steigerung nicht eingehalten und die Steigerungsbedingungen nicht neu aufgelegt worden seien. Ausserdem sei seiner Ehefrau entgegen der Vorschrift von Art. 88 VZG nie ein Zahlungsbefehl zugestellt worden.