A. In der von der Versicherung Y.________ gegen den Schuldner Z.________ eingeleiteten Betreibung Nr. nnn auf Grundpfandverwertung führte das Betreibungsamt des Kreises A.________ am 24. Oktober 2003 die Steigerung des in B.________ gelegenen Grundstücks Nr. ooo durch. Das Grundstück wurde zum Preis von 1,2 Mio. Franken W.________, dem Sohn des Schuldners, zugeschlagen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 hob das Betreibungsamt den Zuschlag auf, da die Zahlung innert der festgesetzten Frist nicht eingegangen war. Am 27. Februar 2004 wurde das Grundstück ein zweites Mal versteigert und für 730'000 Franken X.________ zugeschlagen.