Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung unrichtig angewendet habe. Schliesslich setzt er auch nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr. aaa die Pfändung ankündigen dürfen. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.