Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen (insbesondere betreffend die im Verwaltungsverfahren ergangene - angeblich erschlichene - Bewilligung des Ersteigerers zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.5/2002, 5P.279/2003, 5C.73/2003) nicht auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt, kann er nicht gehört werden. Im Übrigen ist die Erwerbsbewilligung gemäss BGBB mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nicht überprüfbar (vgl. Art. 17 ff. SchKG); etwas anderes lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2003 (5A.22/2002) nicht ableiten.