19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 3. Juni 2003, welcher indessen nicht Amtshandlungen in der Betreibung Nr. fff zum Gegenstand hat. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer in der Grundstücksteigerung in Betreibung Nr. fff erhoben hat, sind längst erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B.279/2001, ferner 7B.278/2001 und 7B.102/1999). Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen (insbesondere betreffend die im Verwaltungsverfahren ergangene - angeblich erschlichene - Bewilligung des Ersteigerers zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke;