Inwiefern diese Schlussfolgerung bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinem Rechtsbegehren und seinen Vorbringen richtet er sich im Wesentlichen gegen "die Steigerung vom 13. November 2001", womit er sich offenbar - wie bereits in anderen Verfahren - auf die an diesem Datum in der Betreibung Nr. fff durchgeführte Zwangsverwertung seines Hofes H.________ bezieht. Damit geht er von vornherein fehl: Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 3. Juni 2003, welcher indessen nicht Amtshandlungen in der Betreibung Nr. fff zum Gegenstand hat.