Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Mitglieder der oberen Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln verletzt haben sollen. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Kritik des Beschwerdeführers betreffe den Gegenstand bereits abgeschlossener Beschwerdeverfahren und sei deshalb verspätet, so dass darauf und auf die entsprechenden Anträge auf (Akten-) Edition nicht eingetreten werden könne. Inwiefern diese Schlussfolgerung bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.