Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht (vgl. Art. 10 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde habe zur Behandlung der Beschwerden nicht in den Ausstand treten müssen. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Mitglieder der oberen Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln verletzt haben sollen.