Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst - in formeller Hinsicht - festgehalten, der vom Beschwerdeführer gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde erhobene Vorwurf der Befangenheit sei nicht konkretisiert und im Übrigen unbegründet, zumal allein die Tatsache, vor Gericht unterlegen zu sein, einen entsprechenden Verdacht nicht zu begründen vermöge. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinen Vorwurf erneuert und auch gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erhebt, kann er nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht (vgl. Art.