Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Anordnung eines Schriftenwechsels (Ziff. 9 der Eingabe). Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht und auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde geschlossen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 2. Dem Bundesgericht ist die Einholung von Vernehmlassungen freigestellt (Art. 81 Abs. 1 erster Satz OG), und es sieht im vorliegenden Fall denn auch davon ab; zudem hat sich die obere Aufsichtsbehörde anlässlich der Aktenübersendung nicht geäussert, so dass für einen Schriftenwechsel von vornherein kein Anlass besteht.