Sodann verlangte er mit Eingabe vom 25. Januar 2003 im Wesentlichen, das Betreibungsamt habe ihm Akten aus verschiedenen Betreibungsverfahren zuzustellen, andernfalls sei "Schuldanerkennung und Rückzug" der Betreibung Nr. fff anzunehmen. Mit Verfügungen vom 13. und 27. Februar 2003 wies der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab (soweit darauf eingetreten wurde). Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Beschluss vom 3. Juni 2003 die (vereinigten) Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Verfügungen ebenfalls ab (soweit darauf eingetreten wurde).