{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-141-2003_2003-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=23.09.2003&to_date=12.10.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=229&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2003-7B-141-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "11a9b7dd19dfb8b2c41e5ecd95be9adb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.141/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2003 7B.141/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2003 7B.141/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2003 7B.141/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:42:41", "Checksum": "b8472202fa17e7b968c93d4912cad87f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2003 7B.141/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.\n3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst - in formeller Hinsicht - festgehalten, der vom Beschwerdeführer gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde erhobene Vorwurf der Befangenheit sei nicht konkretisiert und im Übrigen unbegründet, zumal allein die Tatsache, vor Gericht unterlegen zu sein, einen entsprechenden Verdacht nicht zu begründen vermöge. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinen Vorwurf erneuert und auch gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erhebt, kann er nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht (vgl. Art. 10 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde habe zur Behandlung der Beschwerden nicht in den Ausstand treten müssen. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Mitglieder der oberen Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln verletzt haben sollen.\n3.2 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Kritik des Beschwerdeführers betreffe den Gegenstand bereits abgeschlossener Beschwerdeverfahren und sei deshalb verspätet, so dass darauf und auf die entsprechenden Anträge auf (Akten-) Edition nicht eingetreten werden könne. Inwiefern diese Schlussfolgerung bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinem Rechtsbegehren und seinen Vorbringen richtet er sich im Wesentlichen gegen \"die Steigerung vom 13. November 2001\", womit er sich offenbar - wie bereits in anderen Verfahren - auf die an diesem Datum in der Betreibung Nr. fff durchgeführte Zwangsverwertung seines Hofes H.________ bezieht. Damit geht er von vornherein fehl: Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 3. Juni 2003, welcher indessen nicht Amtshandlungen in der Betreibung Nr. fff zum Gegenstand hat. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer in der Grundstücksteigerung in Betreibung Nr. fff erhoben hat, sind längst erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B.279/2001, ferner 7B.278/2001 und 7B.102/1999). Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen (insbesondere betreffend die im Verwaltungsverfahren ergangene - angeblich erschlichene - Bewilligung des Ersteigerers zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.5/2002, 5P.279/2003, 5C.73/2003) nicht auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt, kann er nicht gehört werden. Im Übrigen ist die Erwerbsbewilligung gemäss BGBB mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nicht überprüfbar (vgl. Art. 17 ff. SchKG); etwas anderes lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2003 (5A.22/2002) nicht ableiten.\n3.3 In der Sache selbst hat die obere Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es versäumt, sich gegen den Vollzug der Betreibungen Nrn. bbb, ccc, ddd und eee fristgerecht zur Wehr zu setzen, so dass seine Einwendungen unbeachtlich seien. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung unrichtig angewendet habe. Schliesslich setzt er auch nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr. aaa die Pfändung ankündigen dürfen. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. September 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}