Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch die Nichtpfändung der fraglichen Forderung nicht beschwert und daher nicht befugt, sich über auf die Art. 92 Abs. 2 SchKG stützende Nichtpfändung zu beschweren. Infolge fehlender Beschwerdebegründung ist insoweit die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides nicht zu erörtern.