Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). 3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei dadurch, dass das Betreibungsamt die fragliche Forderung mit Schätzwert Fr. 1.-- von der Pfändung ausgenommen hatte, nicht beschwert und daher - anders als ein Betreibungsgläubiger - nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Daher sei der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art.