19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang oder kantonales Recht nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). 3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 3.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde sei auf die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Punkte nicht eingegangen, geht fehl. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die für den angefochtenen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte fehlen sollen bzw. der Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar sei (vgl.