2. Die Beschwerdeführerin wirft der oberen Aufsichtsbehörde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie entgegen § 277 ZPO/ZH keine Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingeholte habe. Ob das Betreibungsamt, dessen Verfügung angefochten wird, zur Vernehmlassung einzuladen ist, wird durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt ( Art. 20a Abs. 3 SchKG). Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV sowie kantonales Recht verletzt, kann nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang oder kantonales Recht nicht gerügt werden kann (Art.