Die X.________ AG in Liquidation hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. August 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die fragliche Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- zu schätzen und zu pfänden. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.