__ AG in Liquidation Beschwerde und verlangte sinngemäss, es sei die fragliche Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- zu schätzen und zu pfänden. Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 trat das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob die Betreibungsschuldnerin Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 18. Juli 2006 abwies. Die X.______