_) und pfändete den Übererlös von Fr. 299.95 aus der vorgehenden Pfändung Nr. 48063. Beim Pfändungsvollzug nahm das Betreibungsamt von der vom Vertreter der Schuldnerin pauschal behaupteten Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.-- gegen diverse Amtspersonen und weitere Beteiligte Vormerk, schätzte diese auf Fr. 1.-- und schied sie wegen geringen Vermögenswertes im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG von der Pfändung aus (Pfändungsurkunde vom 9. Mai 2006). Hiergegen erhob die X.________ AG in Liquidation Beschwerde und verlangte sinngemäss, es sei die fragliche Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- zu schätzen und zu pfänden.