{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-140-2006_2006-09-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=07.09.2006&to_date=26.09.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=131&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-09-2006-7B-140-2006&number_of_ranks=265", "Checksum": "c67cbd14759d44c6e220c70992f25cac"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.140/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 19.09.2006 7B.140/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 19.09.2006 7B.140/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 19.09.2006 7B.140/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:21:34", "Checksum": "c7f74514a13d8b3eac86ef3eeeeaff04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 19.09.2006 7B.140/2006\nRegeste:\nPfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n3.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde sei auf die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Punkte nicht eingegangen, geht fehl. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die für den angefochtenen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte fehlen sollen bzw. der Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar sei (vgl.\nArt. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG;\nBGE 126 I 97 E. 2b S. 102).\n3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei dadurch, dass das Betreibungsamt die fragliche Forderung mit Schätzwert Fr. 1.-- von der Pfändung ausgenommen hatte, nicht beschwert und daher - anders als ein Betreibungsgläubiger - nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Daher sei der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss\nArt. 17 SchKG (\nBGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch die Nichtpfändung der fraglichen Forderung nicht beschwert und daher nicht befugt, sich über auf die\nArt. 92 Abs. 2 SchKG stützende Nichtpfändung zu beschweren. Infolge fehlender Beschwerdebegründung ist insoweit die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides nicht zu erörtern.\n3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die u.a. gegen verschiedene Amtspersonen erhobene \"Schadenersatzforderung\" als \"unsubstantiiert\" bezeichnet haben; sie würden übergehen, dass der Schätzwert der Forderung nicht Fr. 1.--, sondern Fr. 50'000.-- betrage. Mit diesen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden, da im vorliegenden Verfahren nur die gesetzwidrige Ermessensausübung gerügt werden kann und die Überprüfung von blossen Ermessensfragen - wie diejenige des Schätzwertes - nicht möglich ist (\nArt. 19 Abs. 1 SchKG;\nBGE 101 III 32 E. 1 S. 33). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Forderungen der Betreibungsgläubiger keiner \"seriösen Prüfung\" standhalten würden, geht ins Leere, da auf dem Beschwerdeweg (vgl.\nArt. 17 Abs. 1 SchKG) nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden kann (\nBGE 113 III 2 E. 2b S. 3).\n3.4 Auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde kann - sofern sich die Vorbringen überhaupt auf den angefochtenen Entscheid (Art. 19 Abs. 1 SchKG) beziehen - nicht eingetreten werden.\n4.\nMit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.\n5.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\n6.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 19. September 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}