Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bleibt ihm in der Tat nur noch der Rechtsbehelf der Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Auf die Beschwerde kann somit mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.