Er bringt dagegen in der Hauptsache bloss vor, weil er nie eine präzise Rechnung mit genauen Angaben erhalten habe, obwohl er dies verlangt und ihm dies telefonisch auch zugesichert worden sei, führe er Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen zutreffend sind. Das heisst, dass der materielle Bestand der Forderung im Pfändungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bleibt ihm in der Tat nur noch der Rechtsbehelf der Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG.