Wolle der Schuldner die Forderung bestreiten, habe er Rechtsvorschlag zu erheben. Habe er dies unterlassen, könne er jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei (Art. 85a Abs. 1 SchKG). 2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49 E. 1). Er bringt dagegen in der Hauptsache bloss vor, weil er nie eine präzise Rechnung mit genauen Angaben erhalten habe, obwohl er dies verlangt und ihm dies telefonisch auch zugesichert worden sei, führe er Beschwerde.