2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer es unterlassen, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben. Somit habe die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach dessen Zustellung (14. Mai 2004) das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellen dürfen, was sie am 10. Juni 2004 denn auch getan habe. Die Pfändungsankündigung sei daher nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden. Weder der Betreibungsbeamte noch die Aufsichtsbehörde hätten sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung auseinander zu setzen. Wolle der Schuldner die Forderung bestreiten, habe er Rechtsvorschlag zu erheben.