1. 1.1 Am 14. Mai 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 der Ausgleichskasse Y.________ zugestellt. X.________ erhob nicht Rechtsvorschlag. Am 10. Juni 2004 stellte die Gläubigerin das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, worauf das Betreibungsamt des Sensebezirks am 11. Juni 2004 die Pfändungsankündigung erliess. Dagegen beschwerte sich X.________ am 17. Juni 2004 bei der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 25. Juni 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.