dass für den Entscheid im Beschwerdeverfahren unerheblich ist, ob der Kantonsgerichtsausschuss im Einspracheverfahren zu Recht den Arrest als hinfällig geworden bezeichnet hat oder nicht, dass nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, was für einen praktischen Zweck des Vollstreckungsverfahrens sich mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Feststellung, der Arrestbefehl bzw. dessen Vollzug sei nichtig, erreichen liesse (dazu BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 110 III 87 E. 1b S. 89 mit Hinweisen),