_____ SA - festgestellt hat, der am 29. Januar 2002 (zu Lasten der Beschwerdeführerin) angeordnete Arrest sei hinfällig geworden, und deshalb das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Kantonsgerichtsausschuss als kantonale Aufsichtsbehörde beschlossen hat, die von der Beschwerdeführerin gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde werde angesichts des Ausgangs des Einspracheverfahrens ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern dieser Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art.