in die Eingabe vom 15. Juli 2002, mit der die X.________ & Co. gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 2. Juli 2002 (SKG 02 14) und den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom gleichen Tag (SKA 02 1) (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in Erwägung,