Dies trifft indes nicht zu, denn in ihrer Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde führten die Beschwerdeführer aus, die marchzählige Liegenschaftsabrechnung selber werde nicht bestritten. Zugleich ersuchten sie um Überweisung des sich daraus ergebenden Saldos zu ihren Gunsten. Alsdann warfen sie der Konkursverwaltung bei dieser Gelegenheit eine Reihe von Unterlassungen bei der Verwertung und Verwaltung der Liegenschaft vor. Die daraus folgenden Haftungsansprüche gegenüber der Konkursmasse vertrügen sich nicht mit der Verteilung der Nettoeinnahmen aus dieser Liegenschaft.